Der Formwechsel wird mit der Eintragung der Kapitalgesellschaft in das Handelsregister wirksam. Mängel des Formwechsels lassen die Wirkungen der Eintragung unberührt.
UmwG · Umwandlungsgesetz
§ 304 UmwG – Wirksamwerden des Formwechsels
Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.