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Zitierfest

UmwG · Umwandlungsgesetz

§ 304 UmwG – Wirksamwerden des Formwechsels

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

Der Formwechsel wird mit der Eintragung der Kapitalgesellschaft in das Handelsregister wirksam. Mängel des Formwechsels lassen die Wirkungen der Eintragung unberührt.