Zum Inhalt springen
Zitierfest

UmwG · Umwandlungsgesetz

§ 231 UmwG – Mitteilung des Abfindungsangebots

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

Das Vertretungsorgan der formwechselnden Gesellschaft hat den Gesellschaftern oder Aktionären spätestens zusammen mit der Einberufung der Gesellschafterversammlung oder der Hauptversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, das Abfindungsangebot nach § 207 zu übersenden. Der Übersendung steht es gleich, wenn das Abfindungsangebot im Bundesanzeiger und den sonst bestimmten Gesellschaftsblättern bekanntgemacht wird.

Verweise

Vorschriften, die auf § 231 UmwG verweisen

  • § 238 UmwG – Vorbereitung der Versammlung der Anteilsinhaber
  • § 251 UmwG – Vorbereitung und Durchführung der Versammlung der Anteilsinhaber
  • § 260 UmwG – Vorbereitung der Generalversammlung
  • § 274 UmwG – Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung
  • § 283 UmwG – Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung
  • § 292 UmwG – Vorbereitung und Durchführung der Versammlung der obersten Vertretung

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 231 UmwG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 231 UmwG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten