Das Vertretungsorgan der formwechselnden Gesellschaft hat den Gesellschaftern oder Aktionären spätestens zusammen mit der Einberufung der Gesellschafterversammlung oder der Hauptversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, das Abfindungsangebot nach § 207 zu übersenden. Der Übersendung steht es gleich, wenn das Abfindungsangebot im Bundesanzeiger und den sonst bestimmten Gesellschaftsblättern bekanntgemacht wird.
UmwG · Umwandlungsgesetz
§ 231 UmwG – Mitteilung des Abfindungsangebots
Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.
Verweise
Vorschriften, die auf § 231 UmwG verweisen
- § 238 UmwG – Vorbereitung der Versammlung der Anteilsinhaber
- § 251 UmwG – Vorbereitung und Durchführung der Versammlung der Anteilsinhaber
- § 260 UmwG – Vorbereitung der Generalversammlung
- § 274 UmwG – Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung
- § 283 UmwG – Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung
- § 292 UmwG – Vorbereitung und Durchführung der Versammlung der obersten Vertretung
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