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Zitierfest

UmwG · Umwandlungsgesetz

§ 230 UmwG – Vorbereitung der Versammlung der Anteilsinhaber

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

(1) Die Geschäftsführer einer formwechselnden Gesellschaft mit beschränkter Haftung haben allen Gesellschaftern spätestens zusammen mit der Einberufung der Gesellschafterversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, diesen Formwechsel als Gegenstand der Beschlußfassung in Textform anzukündigen und den Formwechselbericht zu übersenden.

(2) Der Formwechselbericht einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien ist von der Einberufung der Hauptversammlung an, die den Formwechsel beschließen soll, in dem Geschäftsraum der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre auszulegen. Auf Verlangen ist jedem Aktionär und jedem von der Geschäftsführung ausgeschlossenen persönlich haftenden Gesellschafter unverzüglich und kostenlos eine Abschrift des Formwechselberichts zu erteilen. Der Formwechselbericht kann dem Aktionär und dem von der Geschäftsführung ausgeschlossenen persönlich haftenden Gesellschafter mit seiner Einwilligung auf dem Wege elektronischer Kommunikation übermittelt werden. Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 entfallen, wenn der Formwechselbericht für denselben Zeitraum über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 230 UmwG verweisen

  • § 238 UmwG – Vorbereitung der Versammlung der Anteilsinhaber
  • § 251 UmwG – Vorbereitung und Durchführung der Versammlung der Anteilsinhaber
  • § 260 UmwG – Vorbereitung der Generalversammlung
  • § 274 UmwG – Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung
  • § 283 UmwG – Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung
  • § 292 UmwG – Vorbereitung und Durchführung der Versammlung der obersten Vertretung