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Zitierfest

UmwG · Umwandlungsgesetz

§ 161 UmwG – Möglichkeit der Ausgliederung

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

Die Ausgliederung des von einer rechtsfähigen Stiftung (§ 80 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) betriebenen Unternehmens oder von Teilen desselben aus dem Vermögen dieser Stiftung kann nur zur Aufnahme dieses Unternehmens oder von Teilen dieses Unternehmens durch Personenhandelsgesellschaften oder Kapitalgesellschaften oder zur Neugründung von Kapitalgesellschaften erfolgen.

Rechtsprechung zu § 161 UmwG

Eine Entscheidung zitiert § 161 UmwG.

  • BFH, Urt. v. 13.04.2011 – II R 45/09 · 2. Senat

    Leitsatz: Die Übertragung von Vermögen einer rechtsfähigen Stiftung auf eine von ihr gegründete rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts unterliegt unabhängig von den damit verfolgten Zielen und den der neuen Stiftung nach ihrer Satzung obliegenden Aufgaben der Schenkungsteuer, soweit nicht eine Steuerbefreiung eingreift .

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