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Zitierfest

UmwG · Umwandlungsgesetz

§ 160 UmwG – Anmeldung und Eintragung

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

(1) Die Anmeldung nach § 137 Abs. 1 ist von dem Einzelkaufmann und den Geschäftsführern oder den Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats einer neuen Gesellschaft vorzunehmen.

(2) Die Eintragung der Gesellschaft ist abzulehnen, wenn die Verbindlichkeiten des Einzelkaufmanns sein Vermögen übersteigen.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 160 UmwG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 160 UmwG? Zitiere den Wortlaut.“

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