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Zitierfest

UmwG · Umwandlungsgesetz

§ 108 UmwG – Austritt von Mitgliedern des übertragenden Verbandes

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

Tritt ein ehemaliges Mitglied des übertragenden Verbandes gemäß § 39 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aus dem übernehmenden Verband aus, so sind Bestimmungen der Satzung des übernehmenden Verbandes, die gemäß § 39 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine längere Kündigungsfrist als zum Schlusse des Geschäftsjahres vorsehen, nicht anzuwenden.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 108 UmwG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 108 UmwG? Zitiere den Wortlaut.“

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