Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit können nur miteinander verschmolzen werden. Sie können ferner im Wege der Verschmelzung durch eine Aktiengesellschaft, die den Betrieb von Versicherungsgeschäften zum Gegenstand hat (Versicherungs-Aktiengesellschaft), aufgenommen werden.
UmwG · Umwandlungsgesetz
§ 109 UmwG – Verschmelzungsfähige Rechtsträger
Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.