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Zitierfest

UmwG · Umwandlungsgesetz

§ 110 UmwG – Inhalt des Verschmelzungsvertrags

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

Sind nur Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit an der Verschmelzung beteiligt, braucht der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf die Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und 7 nicht zu enthalten.