Sind nur Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit an der Verschmelzung beteiligt, braucht der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf die Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und 7 nicht zu enthalten.
UmwG · Umwandlungsgesetz
§ 110 UmwG – Inhalt des Verschmelzungsvertrags
Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.