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Zitierfest

TPG · Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben

§ 23 TPG – Bundeswehr

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung obliegt der Vollzug dieses Gesetzes bei der Überwachung den zuständigen Stellen und Sachverständigen der Bundeswehr.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 23 TPG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 23 TPG? Zitiere den Wortlaut.“

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