Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung obliegt der Vollzug dieses Gesetzes bei der Überwachung den zuständigen Stellen und Sachverständigen der Bundeswehr.
TPG · Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben
§ 23 TPG – Bundeswehr
Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.
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„Was regelt § 23 TPG? Zitiere den Wortlaut.“