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Zitierfest

TPG · Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben

§ 21 TPG – Zuständige Bundesoberbehörde

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

Zuständige Bundesoberbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist das Paul-Ehrlich-Institut.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 21 TPG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 21 TPG? Zitiere den Wortlaut.“

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