Zuständige Bundesoberbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist das Paul-Ehrlich-Institut.
TPG · Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben
§ 21 TPG – Zuständige Bundesoberbehörde
Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.
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„Was regelt § 21 TPG? Zitiere den Wortlaut.“