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Zitierfest

TKG · Telekommunikationsgesetz

§ 61 TKG – Selektive Sperre zum Schutz vor Kosten, Sperre bei Zahlungsverzug

Amtliche Fassung, Stand 06.10.2026.

(1) Endnutzer können von dem Anbieter von Sprachkommunikationsdiensten, von dem Anbieter von Internetzugangsdiensten und von dem Anbieter des Anschlusses an das öffentliche Telekommunikationsnetz verlangen, dass die Nutzung ihres Netzzugangs für bestimmte Rufnummernbereiche im Sinne von § 3 Nummer 50 sowie für Kurzwahldienste unentgeltlich netzseitig gesperrt wird, soweit dies technisch möglich ist. Die Freischaltung der gesperrten Rufnummernbereiche und der Kurzwahldienste kann kostenpflichtig sein.

(2) Endnutzer können von dem Anbieter öffentlich zugänglicher Mobilfunkdienste und von dem Anbieter des Anschlusses an das öffentliche Mobilfunknetz verlangen, dass die Identifizierung ihres Mobilfunkanschlusses zur Inanspruchnahme und Abrechnung einer neben der Verbindung erbrachten Leistung unentgeltlich netzseitig gesperrt wird.

(3) Anbieter von Sprachkommunikationsdiensten und Anbieter von Internetzugangsdiensten dürfen zu erbringende Leistungen für einen Verbraucher unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften nur nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze ganz oder teilweise mittels einer Sperre verweigern. § 164 Absatz 1 bleibt unberührt.

(4) Wegen Zahlungsverzugs des Verbrauchers darf der Anbieter eine Sperre durchführen, wenn der Verbraucher bei wiederholter Nichtzahlung und nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 Euro in Verzug ist. Der Anbieter muss die Sperre mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich androhen und dabei auf die Möglichkeit des Verbrauchers, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, hinweisen. Bei der Berechnung der Höhe des Betrags nach Satz 1 bleiben nicht titulierte Forderungen, die der Verbraucher form- und fristgerecht und schlüssig begründet beanstandet hat, außer Betracht. Ebenso bleiben nicht titulierte bestrittene Forderungen Dritter außer Betracht. Dies gilt auch dann, wenn diese Forderungen abgetreten worden sind.

(5) Der Anbieter darf eine Sperre durchführen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Anschluss des Endnutzers missbräuchlich benutzt oder von Dritten manipuliert wird.

(6) Die Sperre ist auf die vom Zahlungsverzug oder Missbrauch betroffenen Leistungen zu beschränken. Im Falle strittiger hoher Rechnungen für Mehrwertdienste muss dem Verbraucher weiterhin Zugang zu einem Mindestangebot an Sprachkommunikations- und Breitbandinternetzugangsdiensten gewährt werden. Sofern der Zahlungsverzug einen Dienst betrifft, der Teil eines Angebotspakets ist, kann der Anbieter nur den betroffenen Bestandteil des Angebotspakets sperren. Eine auch ankommende Sprachkommunikation erfassende Vollsperrung darf frühestens eine Woche nach Sperrung abgehender Sprachkommunikation erfolgen.

(7) Die Sperre darf nur aufrechterhalten werden, solange der Grund für die Sperre fortbesteht.

Verweise

Vorschriften, die auf § 61 TKG verweisen

Rechtsprechung zu § 61 TKG

40 Entscheidungen zitieren § 61 TKG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 20.10.2021 – 6 C 8/20 · 6. Senat

    Leitsatz: 1. § 61 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 TKG entfaltet drittschützende Wirkung nicht nur zugunsten von Frequenzzuteilungsbewerbern, sondern auch von Diensteanbietern, die für ihre Tätigkeit auf dem Mobilfunk-Endkundenmarkt auf Infrastrukturvorleistungen der im Frequenzvergabeverfahren erfolgreichen Unternehmen angewiesen sind. 2. Die Auferlegung einer Verpflichtung, Diensteanbietern diskriminierungsfrei …
  • BVerwG, Beschl. v. 19.03.2021 – 6 C 8/20 · 6. Senat

    Leitsatz: Im Verwaltungsprozess über Vergabe- und Versteigerungsregeln nach § 61 Abs. 3 und 4 TKG ist kein Raum für eine notwendige Beiladung, weil es sich um Allgemeinverfügungen im Sinne von § 35 Satz 2 Alt. 1 VwVfG handelt, die sich nicht an bestimmte Telekommunikationsunternehmen richten.
  • BVerwG, Beschl. v. 12.05.2020 – 6 B 54/19 · 6. Senat

    Leitsatz: Der prozessuale Grundsatz, dass die Verpflichtungsklage nur zulässig ist, wenn der Kläger den klageweise verlangten Erlass des Verwaltungsakts in dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren ohne Erfolg beantragt hat, gilt auch für Klagen, die auf die Verpflichtung der Bundesnetzagentur gerichtet sind, einen Antrag auf Erlass einer Frequenznutzungsbestimmung gemäß § 61 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 TKG neu zu …
  • BVerwG, Urt. v. 22.06.2011 – 6 C 41/10 · 6. Senat

    Leitsatz: Bei der Festlegung der Versteigerungsregeln steht der Bundesnetzagentur nach näherer Maßgabe des § 61 Abs. 5 Satz 1 TKG (juris: TKG 2004) ein Ausgestaltungsspielraum zu, der einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt (im Anschluss an Urteil vom 23. März 2011 - BVerwG 6 C 6.10 -).
  • BVerwG, Urt. v. 22.06.2011 – 6 C 40/10 · 6. Senat

    Leitsatz: Bei der Festlegung der fachlichen und sachlichen Mindestvoraussetzungen für die Zulassung zum Vergabeverfahren, des für die Frequenznutzung sachlich und räumlich relevanten Marktes und der Frequenznutzungsbestimmungen steht der Bundesnetzagentur nach näherer Maßgabe des § 61 Abs. 4 Satz 2 TKG (juris: TKG 2004) ein Ausgestaltungsspielraum zu, der einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle …
  • BVerwG, Urt. v. 22.06.2011 – 6 C 5/10 · 6. Senat

    Leitsatz: Bei der Bestimmung der Art des Vergabeverfahrens als Versteigerungsverfahren oder als Ausschreibungsverfahren steht der Bundesnetzagentur ein durch den gesetzlichen Vorrang des Versteigerungsverfahrens (§ 61 Abs. 2 Satz 1 TKG <juris: TKG 2004>) begrenzter Beurteilungsspielraum zu. Eine dabei erforderliche Abgrenzung des sachlich und räumlich relevanten Marktes (§ 61 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 TKG) ist …

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