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Zitierfest

TKG · Telekommunikationsgesetz

§ 60 TKG – Umzug

Amtliche Fassung, Stand 06.10.2026.

(1) Wenn ein Verbraucher seinen Wohnsitz wechselt und seine Verträge weiterführen möchte, ist der Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten verpflichtet, die vertraglich geschuldete Leistung an dem neuen Wohnsitz des Verbrauchers ohne Änderung der vereinbarten Vertragslaufzeit und der sonstigen Vertragsinhalte zu erbringen, soweit er diese dort anbietet. Der Anbieter kann ein angemessenes Entgelt für den durch den Umzug entstandenen Aufwand verlangen, das jedoch nicht höher sein darf als das für die Schaltung eines Neuanschlusses vorgesehene Entgelt.

(2) Wird die vertraglich geschuldete Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten, kann der Verbraucher den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen. Die Kündigung kann mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden.

(3) Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten sowie Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze arbeiten zusammen, um sicherzustellen, dass die Aktivierung des Telekommunikationsdienstes am neuen Wohnsitz zu dem mit dem Verbraucher ausdrücklich vereinbarten Tag erfolgt. § 58 Absatz 3 und § 59 Absatz 4 gelten entsprechend.

(4) Die Bundesnetzagentur kann unter Berücksichtigung des Vertragsrechts, der technischen Machbarkeit und der Notwendigkeit, den Endnutzern die Kontinuität der Dienstleistung zu gewährleisten, die Einzelheiten des Verfahrens für den Umzug festlegen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 60 TKG verweisen

  • § 68 TKG – Schlichtung
  • § 71 TKG – Abweichende Vereinbarungen und Geltungsbereich Kundenschutz

Rechtsprechung zu § 60 TKG

19 Entscheidungen zitieren § 60 TKG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 20.10.2021 – 6 C 8/20 · 6. Senat

    Leitsatz: 1. § 61 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 TKG entfaltet drittschützende Wirkung nicht nur zugunsten von Frequenzzuteilungsbewerbern, sondern auch von Diensteanbietern, die für ihre Tätigkeit auf dem Mobilfunk-Endkundenmarkt auf Infrastrukturvorleistungen der im Frequenzvergabeverfahren erfolgreichen Unternehmen angewiesen sind. 2. Die Auferlegung einer Verpflichtung, Diensteanbietern diskriminierungsfrei …
  • OLG Bamberg, Endurt. v. 27.11.2024 – 3 UKl 7/24 e · 3. Zivilsenat

    Unberechtigte außerordentliche Kündigung eines Telekommunikationsvertrags durch den Verbraucher bei Umzug

  • BVerwG, Beschl. v. 12.05.2020 – 6 B 53/19, 6 B 53/19 (6 C 8/20) · 6. Senat

    Pflicht zur sachgemäßen Auslegung von Anträgen; Klagebefugnis bei Klage auf Verpflichtung zur Aufnahme einer Diensteanbieterregelung als Frequenznutzungsbestimmung in Vergaberegeln

  • BVerwG, Beschl. v. 06.11.2020 – 6 B 32/20 · 6. Senat

    Anfechtung von Vergabebedingungen im Rahmen eines Vergabeverfahrens für Frequenzen zum Aufbau von 5G-Infrastrukturen

  • BVerwG, Beschl. v. 06.11.2020 – 6 B 31/20 · 6. Senat

    Anfechtung von Vergabebedingungen im Rahmen eines Vergabeverfahrens für Frequenzen zum Aufbau von 5G-Infrastrukturen

  • BVerwG, Beschl. v. 16.10.2025 – 6 B 6.25 · 6. Senat

    Neubescheidung eines Antrags auf Aufnahme einer Diensteanbieterverpflichtung in die Vergabe- und Auktionsregeln bei der Versteigerung von Mobilfunkfrequenzen

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