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Zitierfest

TKG · Telekommunikationsgesetz

§ 5 TKG – Meldepflicht

Amtliche Fassung, Stand 06.10.2026.

(1) Wer gewerblich öffentliche Telekommunikationsnetze betreibt oder gewerblich öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringt, bei denen es sich nicht um nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste handelt, muss die beabsichtigte Aufnahme, Änderung und Beendigung seiner Tätigkeit sowie Änderungen seines Namens oder seiner Firma, seiner Rechtsform und seiner Adresse bei der Bundesnetzagentur unverzüglich melden. Die Meldung muss schriftlich oder elektronisch erfolgen.

(2) Die Meldung erfolgt nach einem von der Bundesnetzagentur vorgeschriebenen und veröffentlichten Formular.

(3) Auf Antrag bestätigt die Bundesnetzagentur innerhalb von einer Woche die Vollständigkeit der Meldung nach Absatz 2 und bescheinigt, dass dem Unternehmen die durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes eingeräumten Rechte zustehen.

(4) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht auf ihrer Internetseite regelmäßig ein Verzeichnis der gemeldeten Unternehmen einschließlich einer Kurzbeschreibung der gemeldeten Tätigkeit.

(5) Steht die Einstellung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens eindeutig fest und ist die Beendigung der Tätigkeit der Bundesnetzagentur nicht innerhalb von sechs Monaten gemeldet worden, kann die Bundesnetzagentur die Beendigung der Tätigkeit von Amts wegen feststellen.

(6) Die Bundesnetzagentur übermittelt dem GEREK auf elektronischem Wege die nach Absatz 2 eingegangenen Formulardaten.

Verweise

Vorschriften, die auf § 5 TKG verweisen

  • § 78 TKG – Aufgaben der zentralen Informationsstelle des Bundes
  • § 92 TKG – Befristung und Verlängerung der Frequenzzuteilung
  • § 170 TKG – Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen, Erteilung von Auskünften
  • § 182 TKG – Auskunftsersuchen des Bundesnachrichtendienstes
  • § 197 TKG – Zusammenarbeit mit anderen Behörden auf nationaler Ebene
  • § 228 TKG – Bußgeldvorschriften

Rechtsprechung zu § 5 TKG

Eine Entscheidung zitiert § 5 TKG.

  • BVerwG, Urt. v. 28.01.2010 – 8 C 19/09 · 8. Senat

    Leitsatz: Eine gegen den Normgeber gerichtete Feststellungsklage kommt dann in Betracht, wenn die Norm unmittelbar Rechte und Pflichten der Betroffenen begründet, ohne dass eine Konkretisierung oder Individualisierung der rechtlichen Beziehungen zwischen Normgeber und Normadressat durch Verwaltungsvollzug erforderlich ist. Bei einer Streitigkeit um die Geltungserstreckung der Rechtsnormen eines …

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