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Zitierfest

TKG · Telekommunikationsgesetz

§ 4 TKG – Internationale Berichtspflichten

Amtliche Fassung, Stand 06.10.2026.

Die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und die Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste müssen der Bundesnetzagentur und, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, anderen zuständigen Behörden auf Verlangen die Informationen zur Verfügung stellen, die diese benötigen, um Berichtspflichten gegenüber der Kommission und anderen internationalen Gremien erfüllen zu können.

Verweise

Vorschriften, die auf § 4 TKG verweisen

  • § 78 TKG – Aufgaben der zentralen Informationsstelle des Bundes
  • § 197 TKG – Zusammenarbeit mit anderen Behörden auf nationaler Ebene
  • § 228 TKG – Bußgeldvorschriften

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