Veröffentlichungen und Bekanntmachungen, zu denen die Bundesnetzagentur durch dieses Gesetz verpflichtet ist, erfolgen im Amtsblatt der Bundesnetzagentur und auf ihrer Internetseite, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist.
TKG · Telekommunikationsgesetz
§ 192 TKG – Medien der Veröffentlichung
Amtliche Fassung, Stand 06.10.2026.
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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 192 TKG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 192 TKG? Zitiere den Wortlaut.“