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Zitierfest

TKG · Telekommunikationsgesetz

§ 192 TKG – Medien der Veröffentlichung

Amtliche Fassung, Stand 06.10.2026.

Veröffentlichungen und Bekanntmachungen, zu denen die Bundesnetzagentur durch dieses Gesetz verpflichtet ist, erfolgen im Amtsblatt der Bundesnetzagentur und auf ihrer Internetseite, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 192 TKG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 192 TKG? Zitiere den Wortlaut.“

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