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Zitierfest

TKG · Telekommunikationsgesetz

§ 191 TKG – Aufgaben und Befugnisse

Amtliche Fassung, Stand 06.10.2026.

Die Bundesnetzagentur nimmt die ihr nach diesem Gesetz und nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2015/2120 in der Fassung vom 25. November 2015 zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse wahr.

Verweise

Vorschriften, die auf § 191 TKG verweisen

  • § 203 TKG – Auskunftsverlangen und weitere Untersuchungsrechte; Übermittlungspflichten

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 191 TKG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 191 TKG? Zitiere den Wortlaut.“

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