Die Bundesnetzagentur nimmt die ihr nach diesem Gesetz und nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2015/2120 in der Fassung vom 25. November 2015 zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse wahr.
TKG · Telekommunikationsgesetz
§ 191 TKG – Aufgaben und Befugnisse
Amtliche Fassung, Stand 06.10.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 191 TKG verweisen
- § 203 TKG – Auskunftsverlangen und weitere Untersuchungsrechte; Übermittlungspflichten
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