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Zitierfest

TKG · Telekommunikationsgesetz

§ 193 TKG – Veröffentlichung von Weisungen

Amtliche Fassung, Stand 06.10.2026.

Weisungen, die das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung oder das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erteilen, sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Dies gilt nicht für Aufgaben, die von diesen Bundesministerien aufgrund dieses Gesetzes oder anderer Gesetze in eigener Zuständigkeit wahrzunehmen sind und mit deren Erfüllung sie die Bundesnetzagentur beauftragt haben.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 193 TKG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 193 TKG? Zitiere den Wortlaut.“

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