Weisungen, die das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung oder das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erteilen, sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Dies gilt nicht für Aufgaben, die von diesen Bundesministerien aufgrund dieses Gesetzes oder anderer Gesetze in eigener Zuständigkeit wahrzunehmen sind und mit deren Erfüllung sie die Bundesnetzagentur beauftragt haben.
TKG · Telekommunikationsgesetz
§ 193 TKG – Veröffentlichung von Weisungen
Amtliche Fassung, Stand 06.10.2026.
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„Was regelt § 193 TKG? Zitiere den Wortlaut.“