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Zitierfest

ThürBO · Thüringer Bauordnung (ThürBO) Vom 2. Juli 2024

§ 79 ThürBO – Geltungsdauer der Genehmigung

Amtliche Fassung, Stand 06.07.2026.

(1) Die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung, einschließlich der durch die Baugenehmigung nach § 65 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, § 66 Satz 1 Nr. 3 ersetzten Entscheidungen, sowie Abweichungen nach § 73 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 erlöschen, wenn

  • 1. innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder
  • 2. die Bauausführung länger als drei Jahre unterbrochen

worden ist. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs hemmt den Lauf der jeweiligen Frist nach Satz 1 bis zur Unanfechtbarkeit der jeweiligen Genehmigung.

(2) Die Frist nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 kann auf Antrag der Bauherrschaft in Textform jeweils um drei Jahre verlängert werden. Sie kann auch rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf bei der Bauaufsichtsbehörde eingegangen ist.