(1) Wird ein rechtmäßig bestehendes Gebäude zur Wohnraumschaffung umgenutzt oder geändert, gelten die Absätze 2 bis 4. Satz 1 gilt nicht für Hochhäuser, für Gebäude, die infolge der Umnutzung oder Änderung einen Sonderbautatbestand nach § 2 Abs. 4 erfüllen, und für Anbauten.
(2) Werden Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen umgenutzt, sind auf bestehende Gebäude oder Bauteile § 6 Abs. 1 bis 7, die §§ 15, 30, 31, 32 Abs. 1 bis 5, die §§ 33 bis 35, 37, 38 Abs. 1 und 3 bis 8 sowie § 39 nicht anzuwenden, soweit diese nicht wesentlich geändert werden. Satz 1 gilt auch für Ausbauten von Dachgeschossen einschließlich der Errichtung von Dachgauben und Zwerchgiebeln.
(3) Werden Gebäude mit Aufenthaltsräumen erstmals um ein Geschoss aufgestockt,
- 1. werden für die Aufstockung keine Abstandsflächen nach § 6 erforderlich,
- 2. sind auf bestehende Bauteile die §§ 30 bis 35, 37, 38 Abs. 1 und 3 bis 8 sowie § 39 nicht anzuwenden, soweit diese nicht wesentlich geändert werden,
- 3. gelten im Geschoss der Aufstockung die für die bisherige Gebäudeklasse gestellten Anforderungen an die tragenden und aussteifenden sowie an die raumabschließenden Bauteile,
- 4. müssen in den Wänden notwendiger Treppenräume Öffnungen zu Kellergeschossen mindestens feuerhemmende und selbstschließende Abschlüsse haben,
- 5. müssen Öffnungen zu Nutzungseinheiten im Bereich der Aufstockung mindestens feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse haben, wenn bei bestehenden Gebäuden in notwendigen Treppenräumen die Treppe selbst oder Wand- und Deckenbekleidungen aus brennbaren Baustoffen bestehen oder die sonstigen Türen des notwendigen Treppenraums nicht mindestens den Anforderungen nach § 38 Abs. 6 entsprechen, und
- 6. ist an oberster Stelle des Treppenraums eine Öffnung nach § 38 Abs. 8 Satz 2 Nr. 2 zu schaffen, soweit in notwendigen Treppenräumen keine Fenster nach § 38 Abs. 8 Satz 2 Nr. 1 vorhanden sind.
(4) Bei Änderungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 findet § 15 Abs. 2 keine Anwendung.