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Zitierfest

ThürBO · Thüringer Bauordnung (ThürBO) Vom 2. Juli 2024

§ 30 ThürBO – Tragende und aussteifende Wände und Stützen

Amtliche Fassung, Stand 06.07.2026.

(1) Tragende und aussteifende Wände und Stützen müssen im Brandfall ausreichend lang standsicher sein. Sie müssen in Gebäuden

  • 1. der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig,
  • 2. der Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend und
  • 3. der Gebäudeklassen 2 und 3 feuerhemmend

sein. Satz 2 gilt

  • 1. für Geschosse im Dachraum nur, wenn darüber noch Aufenthaltsräume möglich sind; § 32 Abs. 4 bleibt unberührt, und
  • 2. nicht für Balkone, ausgenommen offene Gänge, die als notwendige Flure im Sinne des § 39 Abs. 1 dienen.

(2) Im Kellergeschoss müssen tragende und aussteifende Wände und Stützen in Gebäuden

  • 1. der Gebäudeklassen 3 bis 5 feuerbeständig und
  • 2. der Gebäudeklassen 1 und 2 feuerhemmend

sein.