(1) Tragende und aussteifende Wände und Stützen müssen im Brandfall ausreichend lang standsicher sein. Sie müssen in Gebäuden
- 1. der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig,
- 2. der Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend und
- 3. der Gebäudeklassen 2 und 3 feuerhemmend
sein. Satz 2 gilt
- 1. für Geschosse im Dachraum nur, wenn darüber noch Aufenthaltsräume möglich sind; § 32 Abs. 4 bleibt unberührt, und
- 2. nicht für Balkone, ausgenommen offene Gänge, die als notwendige Flure im Sinne des § 39 Abs. 1 dienen.
(2) Im Kellergeschoss müssen tragende und aussteifende Wände und Stützen in Gebäuden
- 1. der Gebäudeklassen 3 bis 5 feuerbeständig und
- 2. der Gebäudeklassen 1 und 2 feuerhemmend
sein.