Bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und der Beseitigung von Anlagen sind die Bauherrschaft und im Rahmen ihres Wirkungskreises die anderen am Bau Beteiligten dafür verantwortlich, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden.
ThürBO · Thüringer Bauordnung (ThürBO) Vom 2. Juli 2024
§ 55 ThürBO – Grundsatz
Amtliche Fassung, Stand 06.07.2026.