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Zitierfest

ThürBO · Thüringer Bauordnung (ThürBO) Vom 2. Juli 2024

§ 55 ThürBO – Grundsatz

Amtliche Fassung, Stand 06.07.2026.

Bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und der Beseitigung von Anlagen sind die Bauherrschaft und im Rahmen ihres Wirkungskreises die anderen am Bau Beteiligten dafür verantwortlich, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden.