Zum Inhalt springen
Zitierfest

ThürBO · Thüringer Bauordnung (ThürBO) Vom 2. Juli 2024

§ 48 ThürBO – Aufbewahrung fester Abfallstoffe

Amtliche Fassung, Stand 06.07.2026.

Feste Abfallstoffe dürfen innerhalb von Gebäuden vorübergehend aufbewahrt werden, in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 jedoch nur, wenn die dafür bestimmten Räume

  • 1. Trennwände und Decken als raumabschließende Bauteile mit der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Wände haben,
  • 2. Öffnungen vom Gebäudeinneren zum Aufstellraum mit feuerhemmenden, dicht- und selbstschließenden Abschlüssen haben,
  • 3. unmittelbar vom Freien entleert werden können und
  • 4. eine ständig wirksame Lüftung haben.