Bauliche Anlagen, bei denen nach Lage, Bauart oder Nutzung Blitzschlag leicht eintreten oder zu schweren Folgen führen kann, sind mit dauernd wirksamen Blitzschutzanlagen zu versehen.
ThürBO · Thüringer Bauordnung (ThürBO) Vom 2. Juli 2024
§ 49 ThürBO – Blitzschutzanlagen
Amtliche Fassung, Stand 06.07.2026.
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