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Zitierfest

ThürBO · Thüringer Bauordnung (ThürBO) Vom 2. Juli 2024

§ 47 ThürBO – Kleinkläranlagen, Gruben

Amtliche Fassung, Stand 06.07.2026.

Kleinkläranlagen und Gruben müssen wasserdicht und ausreichend groß sein. Sie müssen dichte und sichere Abdeckungen sowie Reinigungs- und Entleerungsöffnungen haben. Diese Öffnungen dürfen nur vom Freien aus zugänglich sein. Die Anlagen sind so zu entlüften, dass Gesundheitsschäden oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Die Zuleitungen zu Abwasserentsorgungsanlagen müssen geschlossen, dicht, und, soweit erforderlich, zum Reinigen eingerichtet sein.