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Zitierfest

ThürBO · Thüringer Bauordnung (ThürBO) Vom 2. Juli 2024

§ 46 ThürBO – Sanitäre Anlagen, Wasserzähler

Amtliche Fassung, Stand 06.07.2026.

(1) Fensterlose Bäder und Toilettenräume sind nur zulässig, wenn eine wirksame Lüftung gewährleistet ist.

(2) In jeder Wohnung muss ein eigener Wasserzähler vorhanden sein. Dies gilt nicht bei Nutzungsänderungen, wenn die Anforderung nach Satz 1 nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden kann.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 46 ThürBO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 46 ThürBO? Zitiere den Wortlaut.“

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