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Zitierfest

TDDDG · Gesetz über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei digitalen Diensten

§ 21 TDDDG – Bestandsdaten

Amtliche Fassung, Stand 10.03.2026.

(1) Auf Anordnung der zuständigen Stellen dürfen Anbieter von digitalen Diensten im Einzelfall Auskunft über Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich ist.

(2) Der Anbieter von digitalen Diensten darf darüber hinaus im Einzelfall Auskunft über bei ihm vorhandene Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger audiovisueller Inhalte oder aufgrund von Inhalten, die den Tatbestand der §§ 86, 86a, 89a, 91, 100a, 111, 126, 129 bis 129b, 130, 131, 140, 166, 184b, 185 bis 187, 189, 201a, 241 oder 269 des Strafgesetzbuches erfüllen und nicht gerechtfertigt sind, erforderlich ist. In diesem Umfang ist er gegenüber dem Verletzten zur Auskunft verpflichtet.

(3) Für die Erteilung der Auskunft nach Absatz 2 ist eine vorherige gerichtliche Anordnung über die Zulässigkeit der Auskunftserteilung erforderlich, die vom Verletzten zu beantragen ist. Das Gericht entscheidet zugleich über die Verpflichtung zur Auskunftserteilung, sofern der Antrag nicht ausdrücklich auf die Anordnung der Zulässigkeit der Auskunftserteilung beschränkt ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert zuständig. Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Verletzte seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft.

(4) Der Anbieter von digitalen Diensten ist als Beteiligter zu dem Verfahren nach Absatz 3 hinzuzuziehen. Er darf den Nutzer über die Einleitung des Verfahrens unterrichten.

Rechtsprechung zu § 21 TDDDG

7 Entscheidungen zitieren § 21 TDDDG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 11.03.2025 – VI ZB 79/23 · 6. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Gemäß § 21 Abs. 2 TDDDG setzen die Gestattung der Auskunftserteilung und die korrespondierende Verpflichtung zur Auskunft über die Bestandsdaten eines Nutzers - sofern nicht audiovisuelle Inhalte betroffen sind - voraus, dass der beanstandete Inhalt den Tatbestand einer der in der Bestimmung genannten Strafvorschriften erfüllt. 2. Ist die beanstandete Äußerung als Werturteil zu qualifizieren …
  • OLG Nürnberg, Beschl. v. 15.09.2026 – 3 W 1489/26 · 3. Zivilsenat und Kartellsenat

    Leitsatz: 1. Der Plattformbetreiber ist durch eine gerichtliche Entscheidung nach § 21 Abs. 1 oder 2 TDDSG, die die Herausgabe von Bestandsdaten "gestattet", jedenfalls dann beschwert, wenn unklar bleibt, ob das Landgericht damit dem Antragsteller zugleich einen Auskunftsanspruch zuerkennen wollte. 2. In den Fällen des § 21 Abs. 1 TDDDG fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für eine isolierte Gestattung, wenn …
  • OLG München, Beschl. v. 26.08.2025 – 18 W 677/25 Pre e · 18. Zivilsenat

    Leitsatz: Ein E-Mail-Hosting-Dienst fällt als Betreiber eines interpersonellen Informationsdienstes in den Regelungsbereich für elektronische Kommunikationsdienste und ist damit nicht Anbieter eines digitalen Dienstes im Sinn des § 21 TDDDG, auf die allein sich die Auskunftspflicht nach Abs. 2 bis 4 dieser Vorschrift bezieht.
  • OLG Bamberg, Beschl. v. 16.06.2025 – 6 W 6/25 e · 6. Zivilsenat

    Leitsatz: Zu den Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs nach § 21 Abs. 2 Satz 2 TDDDG (hier: Auskunft über Daten von Nutzern einer Arbeitgeberbewertungsplattform).
  • OLG Bamberg, Beschl. v. 17.12.2024 – 6 W 12/24 e · 6. Zivilsenat

    Leitsatz: Zu den Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs nach § 21 Abs. 2 Satz 2 TDDDG (hier: Auskunft über Daten von Nutzern einer Arbeitgeberbewertungsplattform).
  • BVerfG, Beschl. v. 19.12.2021 – 1 BvR 1073/20 · 1. Senat 2. Kammer

    Stattgebender Kammerbeschluss: Zur Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht bzgl der Einstufung diffamierender Äußerungen über Politiker in sozialen Netzwerken als Beleidigung iSd §§ 185 StGB, § 1 Abs 3 NetzDG - hier: Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts …

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