Zum Inhalt springen
Zitierfest

TDDDG · Gesetz über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei digitalen Diensten

§ 20 TDDDG – Verarbeitung personenbezogener Daten Minderjähriger

Amtliche Fassung, Stand 10.03.2026.

Hat ein Anbieter von digitalen Diensten zur Wahrung des Jugendschutzes personenbezogene Daten von Minderjährigen erhoben, etwa durch Mittel zur Altersverifikation oder andere technische Maßnahmen, oder anderweitig gewonnen, so darf er diese Daten nicht für kommerzielle Zwecke verarbeiten.

Verweise

Vorschriften, die auf § 20 TDDDG verweisen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 20 TDDDG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 20 TDDDG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten