Hat ein Anbieter von digitalen Diensten zur Wahrung des Jugendschutzes personenbezogene Daten von Minderjährigen erhoben, etwa durch Mittel zur Altersverifikation oder andere technische Maßnahmen, oder anderweitig gewonnen, so darf er diese Daten nicht für kommerzielle Zwecke verarbeiten.
TDDDG · Gesetz über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei digitalen Diensten
§ 20 TDDDG – Verarbeitung personenbezogener Daten Minderjähriger
Amtliche Fassung, Stand 10.03.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 20 TDDDG verweisen
- § 28 TDDDG – Bußgeldvorschriften
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