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Zitierfest

StVZO · Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

§ 30a StVZO – Durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit sowie maximales Drehmoment und maximale Nutzleistung des Motors

Amtliche Fassung, Stand 10.06.2024.

(1) Kraftfahrzeuge müssen entsprechend dem Stand der Technik so gebaut und ausgerüstet sein, dass technische Veränderungen, die zu einer Änderung der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit (Geschwindigkeit, die von einem Kraftfahrzeug nach seiner vom Hersteller konstruktiv vorgegebenen Bauart oder infolge der Wirksamkeit zusätzlicher technischer Maßnahmen auf ebener Bahn bei bestimmungsgemäßer Benutzung nicht überschritten werden kann) führen, wesentlich erschwert sind. Sofern dies nicht möglich ist, müssen Veränderungen leicht erkennbar gemacht werden.

(1a) Zweirädrige Kleinkrafträder und Krafträder müssen hinsichtlich der Maßnahmen gegen unbefugte Eingriffe den Vorschriften von Kapitel 7 der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 226 vom 18.8.1997, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/108/EG (ABl. L 213 vom 18.8.2009, S. 10) geändert worden ist, jeweils in der aus dem Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen Fassung, entsprechen.

(2) Anhänger müssen für eine Geschwindigkeit von mindestens 100 km/h gebaut und ausgerüstet sein. Sind sie für eine niedrigere Geschwindigkeit gebaut oder ausgerüstet, müssen sie entsprechend § 58 für diese Geschwindigkeit gekennzeichnet sein.

(3) Bei Kraftfahrzeugen nach Artikel 1 der Richtlinie 2002/24/EG sind zur Ermittlung der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit sowie zur Ermittlung des maximalen Drehmoments und der maximalen Nutzleistung des Motors die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen anzuwenden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 30a StVZO verweisen

  • § 30c StVZO – Vorstehende Außenkanten, Frontschutzsysteme
  • § 32 StVZO – Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen
  • § 34 StVZO – Achslast und Gesamtgewicht
  • § 35a StVZO – Sitze, Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Rückhalteeinrichtungen für Kinder, Rollstuhlnutzer und Rollstühle
  • § 39a StVZO – Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger
  • § 40 StVZO – Scheiben, Scheibenwischer, Scheibenwascher, Entfrostungs- und Trocknungsanlagen für Scheiben
  • § 41 StVZO – Bremsen und Unterlegkeile
  • § 42 StVZO – Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen und Leergewicht
  • § 43 StVZO – Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen
  • § 45 StVZO – Kraftstoffbehälter
  • § 53a StVZO – Warndreieck, Warnleuchte, Warnblinkanlage, Warnweste
  • § 55 StVZO – Einrichtungen für Schallzeichen
  • § 55a StVZO – Elektromagnetische Verträglichkeit
  • § 59 StVZO – Fabrikschilder, sonstige Schilder, Fahrzeug-Identifizierungsnummer
  • Anhang StVZO
  • Anlage 7 FeV – (zu § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 2 und 3) Fahrerlaubnisprüfung

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