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Zitierfest

StVZO · Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

§ 30 StVZO – Beschaffenheit der Fahrzeuge

Amtliche Fassung, Stand 10.06.2024.

(1) Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass

  • 1. ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt,
  • 2. die Insassen insbesondere bei Unfällen vor Verletzungen möglichst geschützt sind und das Ausmaß und die Folgen von Verletzungen möglichst gering bleiben.

(2) Fahrzeuge müssen in straßenschonender Bauweise hergestellt sein und in dieser erhalten werden.

(3) Für die Verkehrs- oder Betriebssicherheit wichtige Fahrzeugteile, die besonders leicht abgenutzt oder beschädigt werden können, müssen einfach zu überprüfen und leicht auswechselbar sein.

(4) Anstelle der Vorschriften dieser Verordnung können die Einzelrechtsakte und Einzelregelungen in ihrer jeweils geltenden Fassung angewendet werden, die

  • 1. in Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG oder in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/858 oder
  • 2. in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 oder
  • 3. in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 168/2013

in ihrer jeweils geltenden Fassung genannt sind. Die in Satz 1 genannten Einzelrechtsakte und Einzelregelungen sind jeweils ab dem Zeitpunkt anzuwenden, zu dem sie in Kraft treten.

Verweise

Vorschriften, die auf § 30 StVZO verweisen

  • § 19 StVZO – Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis
  • § 32b StVZO – Unterfahrschutz
  • § 69a StVZO – Ordnungswidrigkeiten
  • Anlage XXII StVZO – (zu § 47 Absatz 3b und 3c) Anforderungen an Stickoxid-Minderungssysteme (NOₓ-Minderungssysteme) mit hoher Minderungsleistung zur Einhaltung eines Emissionswerts von weniger als 270 mg/km NOₓ für Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor (NOₓMS-Pkw)

Rechtsprechung zu § 30 StVZO

2 Entscheidungen zitieren § 30 StVZO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BayObLG, Beschl. v. 21.10.2024 – 202 ObOWi 644/24 · 2. Senat für Bußgeldsachen

    Leitsatz: 1. Die durch das 8. Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 16.06.2017 (BGBl. 2017 I 1648) eingeführten §§ 1a-c StVG regeln die Nutzung und den zulässigen Betrieb hoch- und vollautomatisierter Fahrfunktionen. Sie knüpfen dabei an die Klassifikation an, die von dem durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur eingesetzten „Runden Tisch automatisiertes Fahren“ …
  • BPatG, Beschl. v. 03.09.2012 – 8 W (pat) 56/08 · 8. Senat

    Patentbeschwerdeverfahren – Heuwerbungsmaschine - öffentliche Zugänglichkeit – Nutzung auf offen einsehbaren Feldern – Transport auf öffentlichen Straßen

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