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Zitierfest

StVollzG · Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

§ 58 StVollzG – Krankenbehandlung

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Gefangene haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfaßt insbesondere

  • 1. ärztliche Behandlung,
  • 2. zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz,
  • 3. Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,
  • 4. medizinische und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation sowie Belastungserprobung und Arbeitstherapie, soweit die Belange des Vollzuges dem nicht entgegenstehen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 58 StVollzG verweisen

Rechtsprechung zu § 58 StVollzG

Eine Entscheidung zitiert § 58 StVollzG.

  • BVerfG, Beschl. v. 08.11.2006 – 2 BvR 578/02, 2 BvR 796/02 –, 2 BvR 796/02 · 2. Senat

    Leitsatz: Die Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe über den durch die besondere Schwere der Schuld bedingten Zeitpunkt hinaus aus Gründen der Gefährlichkeit des Straftäters verletzt weder die Garantie der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) noch das Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Die konkrete und grundsätzlich auch realisierbare Chance des Verurteilten auf Wiedererlangung der …

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