(1) Für die körperliche und geistige Gesundheit des Gefangenen ist zu sorgen. § 101 bleibt unberührt.
(2) Der Gefangene hat die notwendigen Maßnahmen zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene zu unterstützen.
StVollzG · Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung
(1) Für die körperliche und geistige Gesundheit des Gefangenen ist zu sorgen. § 101 bleibt unberührt.
(2) Der Gefangene hat die notwendigen Maßnahmen zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene zu unterstützen.
11 Entscheidungen zitieren § 56 StVollzG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BVerfG, Beschl. v. 09.03.2010 – 2 BvR 3012/09 · 2. Senat 3. Kammer
Stattgebender Kammerbeschluss: Unzureichend begründete Ablehnung des Gesuchs eines schwerkranken Strafgefangenen um Strafunterbrechung (§ 455 StPO) verletzt diesen in Grundrechten aus Art 2 Abs 2 S 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG - hier zudem: unterlassene Einholung eines Sachverständigengutachtens durch …
BVerfG, Beschl. v. 02.03.2016 – 2 BvR 285/16 · 2. Senat 2. Kammer
Nichtannahmebeschluss: zahnmedizinische Versorgung im Strafvollzug - hier: keine Grundrechtsverletzung durch Versagung von Eilrechtsschutz - Berücksichtigung neuer Erkenntnisse im Wege des Abänderungsverfahrens gem § 114 Abs 2 S 3 StVollzG möglich
BVerfG, Beschl. v. 14.01.2016 – 2 BvQ 1/16 · 2. Senat 2. Kammer
Ablehnung des Erlasses einer eA mangels substantiierter Darlegung eines drohenden schweren Nachteils: provisorische zahnmedizinische Behandlung eines Strafgefangenen bei bevorstehender Haftentlassung
BSG, Urt. v. 21.12.2011 – B 12 KR 13/10 R · 12. Senat
Leitsatz: 1. Die Krankenversicherungspflicht von Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben (sog Auffangpflichtversicherung) und "zuletzt" gesetzlich krankenversichert waren, besteht auch dann, wenn diese Absicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung der (fraglichen) Auffangpflichtversicherung nicht unmittelbar voranging, sondern zwischenzeitlich eine …
BVerfG, Beschl. v. 06.06.2011 – 2 BvR 1083/11 · 2. Senat 3. Kammer
Nichtannahmebeschluss: Verfassungsrechtliche Anforderungen an Entscheidung über Aussetzung des Strafvollzugs wegen Erkrankung des Verurteilten gem § 455 Abs 4 StPO - hier: keine Verletzung von Art 2 Abs 2 S 1 GG bzw Art 1 Abs 1 GG durch Ablehnung einer Haftunterbrechung bei chronischer …
BVerfG, Beschl. v. 15.07.2010 – 2 BvR 2518/08 · 2. Senat 3. Kammer
Stattgebender Kammerbeschluss: Unzureichende gerichtliche Sachaufklärung bzgl der Besitzerlaubnis für ein größeres Fernsehgerätes eines Sicherungsuntergebrachten, dessen Sehkraft eingeschränkt ist - Verletzung der Rechtsschutzgarantie <Art 19 Abs 4 GG> iVm der Gewährleistung körperlicher …
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