Zum Inhalt springen
Zitierfest

StVollzG · Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

§ 101 StVollzG – Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Medizinische Untersuchung und Behandlung sowie Ernährung sind zwangsweise nur bei Lebensgefahr, bei schwerwiegender Gefahr für die Gesundheit des Gefangenen oder bei Gefahr für die Gesundheit anderer Personen zulässig; die Maßnahmen müssen für die Beteiligten zumutbar und dürfen nicht mit erheblicher Gefahr für Leben oder Gesundheit des Gefangenen verbunden sein. Zur Durchführung der Maßnahmen ist die Vollzugsbehörde nicht verpflichtet, solange von einer freien Willensbestimmung des Gefangenen ausgegangen werden kann.

(2) Zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene ist die zwangsweise körperliche Untersuchung außer im Falle des Absatzes 1 zulässig, wenn sie nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist.

(3) Die Maßnahmen dürfen nur auf Anordnung und unter Leitung eines Arztes durchgeführt werden, unbeschadet der Leistung erster Hilfe für den Fall, daß ein Arzt nicht rechtzeitig erreichbar und mit einem Aufschub Lebensgefahr verbunden ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 101 StVollzG verweisen

Rechtsprechung zu § 101 StVollzG

2 Entscheidungen zitieren § 101 StVollzG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerfG, Beschl. v. 29.04.2023 – 2 BvQ 51/23 · 2. Senat 1. Kammer

    Erfolgloser isolierter Eilantrag eines Untersuchungshäftlings gegen zwangsweise Ernährung - Folgenabwägung

  • BVerfG, Urt. v. 31.05.2006 – 2 BvR 1673/04 · 2. Senat

    Leitsatz: Zum Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage für den Jugendstrafvollzug.

Weitere Entscheidungen zu § 101 StVollzG suchen