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Zitierfest

StVollzG · Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

§ 5 StVollzG – Aufnahmeverfahren

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Beim Aufnahmeverfahren dürfen andere Gefangene nicht zugegen sein.

(2) Der Gefangene wird über seine Rechte und Pflichten unterrichtet.

(3) Nach der Aufnahme wird der Gefangene alsbald ärztlich untersucht und dem Leiter der Anstalt oder der Aufnahmeabteilung vorgestellt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 5 StVollzG verweisen

Rechtsprechung zu § 5 StVollzG

Eine Entscheidung zitiert § 5 StVollzG.

  • BayObLG, Beschl. v. 10.09.2024 – 204 StObWs 371/24 · 4. Strafsenat

    Leitsatz: 1. Der Strafgefangene kann die Rechtsbeschwerde auch durch einen bevollmächtigten Mithäftling einlegen. (Rn. 7) 2. Eine allgemeine Feststellungsklage ist zwar über die gesetzlich in Art. 208 BayStVollzG i.V.m. §§ 109 ff. StVollzG aufgeführten Antragsarten hinaus grundsätzlich anerkannt, jedoch ausschließlich zur Schließung ansonsten bestehender Rechtsschutzlücken statthaft. Sie kommt somit vor …

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