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Zitierfest

StVollzG · Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

§ 176 StVollzG – Jugendstrafanstalten

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Übt ein Gefangener in einer Jugendstrafanstalt eine ihm zugewiesene Arbeit aus, so erhält er unbeschadet der Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes über die Akkord- und Fließarbeit ein nach § 43 Abs. 2 und 3 zu bemessendes Arbeitsentgelt. Übt er eine sonstige zugewiesene Beschäftigung oder Hilfstätigkeit aus, so erhält er ein Arbeitsentgelt nach Satz 1, soweit dies der Art seiner Beschäftigung und seiner Arbeitsleistung entspricht. § 43 Abs. 5 bis 11 gilt entsprechend.

(2) (zukünftig in Kraft)

(3) Wenn ein Gefangener ohne sein Verschulden kein Arbeitsentgelt und keine Ausbildungsbeihilfe erhält, wird ihm ein angemessenes Taschengeld gewährt, falls er bedürftig ist.

(4) Im übrigen gelten § 44 und die §§ 49 bis 52 entsprechend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 176 StVollzG verweisen

Rechtsprechung zu § 176 StVollzG

5 Entscheidungen zitieren § 176 StVollzG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 15.12.2016 – B 5 RE 2/16 R · 5. Senat

    Leitsatz: Strafgefangene, die bei der Ausübung von Pflichtarbeit in der Justizvollzugsanstalt einen Arbeitsunfall erleiden und infolgedessen Verletztengeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung beziehen, unterliegen während der Zeit des Verletztengeldbezugs nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.
  • BVerfG, Urt. v. 31.05.2006 – 2 BvR 1673/04 · 2. Senat

    Leitsatz: Zum Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage für den Jugendstrafvollzug.
  • BVerfG, Urt. v. 01.07.1998 – 2 BvR 441/90, 2 BvR 493/90, 2 BvR 618/92, 2 BvR 212/93, 2 BvL 17/94 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Das Grundgesetz verpflichtet den Gesetzgeber, ein wirksames Konzept der Resozialisierung zu entwickeln und den Strafvollzug darauf aufzubauen. Dabei ist ihm ein weiter Gestaltungsraum eröffnet. 2. a) Arbeit im Strafvollzug, die dem Gefangenen als Pflichtarbeit zugewiesen wird, ist nur dann ein wirksames Resozialisierungsmittel, wenn die geleistete Arbeit angemessene Anerkennung findet. Diese …
  • BSG, Urt. v. 17.12.2024 – B 11 AL 10/23 R · 11. Senat

    Leitsatz: Bei Gefangenen besteht nicht nur an arbeitsfreien Wochenend- und Feiertagen, sondern auch an anderen arbeitsfreien Tagen Versicherungspflicht, die der Erfüllung der Anwartschaftszeit für den Anspruch auf Arbeitslosengeld dient, wenn diese innerhalb eines zusammenhängenden Arbeitsabschnitts einen Monat nicht überschreiten.
  • BSG, Urt. v. 04.09.2018 – B 12 KR 18/17 R · 12. Senat

    Leitsatz: Eine arbeitstherapeutische Tätigkeit im Maßregelvollzug weist nicht die Merkmale einer die Rentenversicherungspflicht begründenden Beschäftigung auf.

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