Den Gefangenen und Untergebrachten soll ermöglicht werden, an der Verantwortung für Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse teilzunehmen, die sich ihrer Eigenart und der Aufgabe der Anstalt nach für ihre Mitwirkung eignen.
StVollzG · Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung
§ 160 StVollzG – Gefangenenmitverantwortung
Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.
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„Was regelt § 160 StVollzG? Zitiere den Wortlaut.“