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Zitierfest

StVollzG · Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

§ 159 StVollzG – Konferenzen

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Zur Aufstellung und Überprüfung des Vollzugsplanes und zur Vorbereitung wichtiger Entscheidungen im Vollzug führt der Anstaltsleiter Konferenzen mit an der Behandlung maßgeblich Beteiligten durch.

Rechtsprechung zu § 159 StVollzG

Eine Entscheidung zitiert § 159 StVollzG.

  • BayObLG, Beschl. v. 07.11.2024 – 203 StObWs 449/24 · 3. Strafsenat

    Leitsatz: 1. Der Gefangene kann die Fehlerhaftigkeit des Aufstellungsverfahrens des Vollzugsplans mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG beanstanden. (Rn. 6) 2. Wendet sich der Antragsteller gegen eine Regelung eines Vollzugsplans oder – wie hier – gegen das Verfahren der Aufstellung, führt die Verlegung des Strafgefangenen in eine andere Vollzugsanstalt nicht stets zu einer …

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