Zur Aufstellung und Überprüfung des Vollzugsplanes und zur Vorbereitung wichtiger Entscheidungen im Vollzug führt der Anstaltsleiter Konferenzen mit an der Behandlung maßgeblich Beteiligten durch.
StVollzG · Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung
§ 159 StVollzG – Konferenzen
Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.
Rechtsprechung zu § 159 StVollzG
Eine Entscheidung zitiert § 159 StVollzG.
BayObLG, Beschl. v. 07.11.2024 – 203 StObWs 449/24 · 3. Strafsenat
Leitsatz: 1. Der Gefangene kann die Fehlerhaftigkeit des Aufstellungsverfahrens des Vollzugsplans mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG beanstanden. (Rn. 6) 2. Wendet sich der Antragsteller gegen eine Regelung eines Vollzugsplans oder – wie hier – gegen das Verfahren der Aufstellung, führt die Verlegung des Strafgefangenen in eine andere Vollzugsanstalt nicht stets zu einer …