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Zitierfest

StVollzG · Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

§ 158 StVollzG – Ärztliche Versorgung

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Die ärztliche Versorgung ist durch hauptamtliche Ärzte sicherzustellen. Sie kann aus besonderen Gründen nebenamtlichen oder vertraglich verpflichteten Ärzten übertragen werden.

(2) Die Pflege der Kranken soll von Personen ausgeübt werden, die eine Erlaubnis nach dem Krankenpflegegesetz oder dem Pflegeberufegesetz besitzen. Solange Personen im Sinne von Satz 1 nicht zur Verfügung stehen, können auch Bedienstete des allgemeinen Vollzugsdienstes eingesetzt werden, die eine sonstige Ausbildung in der Krankenpflege erfahren haben.

Rechtsprechung zu § 158 StVollzG

Eine Entscheidung zitiert § 158 StVollzG.

  • BVerfG, Beschl. v. 05.05.2014 – 2 BvR 1823/13 · 2. Senat 3. Kammer

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: unzureichende Gewährung effektiven Rechtsschutzes im fachgerichtlichen Eilverfahren durch mangelnde Sachaufklärung - Anspruch eines Strafgefangenen auf Krankenbehandlung (§ 58 StVollzG) - hier: Verletzung der Grundrechte eines Strafgefangenen aus Art 2 Abs 2 …

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