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Zitierfest

StVollzG · Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

§ 161 StVollzG – Hausordnung

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Der Anstaltsleiter erläßt eine Hausordnung. Sie bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

(2) In die Hausordnung sind namentlich die Anordnungen aufzunehmen über

  • 1. die Besuchszeiten, Häufigkeit und Dauer der Besuche,
  • 2. die Arbeitszeit, Freizeit und Ruhezeit sowie
  • 3. die Gelegenheit, Anträge und Beschwerden anzubringen, oder sich an einen Vertreter der Aufsichtsbehörde zu wenden.

(3) Ein Abdruck der Hausordnung ist in jedem Haftraum auszulegen.

Rechtsprechung zu § 161 StVollzG

Eine Entscheidung zitiert § 161 StVollzG.

  • BVerfG, Beschl. v. 05.05.2011 – 2 BvR 722/11 · 2. Senat 3. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Gleichbehandlung arbeitender und nicht arbeitender Strafgefangener hinsichtlich Aufschluss- und Einschlusszeiten - hier: Vereinbarkeit der Einschlusszeiten mit § 17 Abs 2 S 1 StVollzG war vorliegend nicht zu prüfen, da eine Ungleichbehandlung nicht dargelegt wurde

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