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Zitierfest

StVollzG · Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

§ 142 StVollzG – Einrichtungen für Mütter mit Kindern

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

In Anstalten für Frauen sollen Einrichtungen vorgesehen werden, in denen Mütter mit ihren Kindern untergebracht werden können.

Verweise

Vorschriften, die auf § 142 StVollzG verweisen