In Anstalten für Frauen sollen Einrichtungen vorgesehen werden, in denen Mütter mit ihren Kindern untergebracht werden können.
StVollzG · Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung
§ 142 StVollzG – Einrichtungen für Mütter mit Kindern
Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 142 StVollzG verweisen
- § 150 StVollzG – Vollzugsgemeinschaften