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Zitierfest

StVollzG · Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

§ 141 StVollzG – Differenzierung

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Für den Vollzug der Freiheitsstrafe sind Haftplätze vorzusehen in verschiedenen Anstalten oder Abteilungen, in denen eine auf die unterschiedlichen Bedürfnisse der Gefangenen abgestimmte Behandlung gewährleistet ist.

(2) Anstalten des geschlossenen Vollzuges sehen eine sichere Unterbringung vor, Anstalten des offenen Vollzuges keine oder nur verminderte Vorkehrungen gegen Entweichungen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 141 StVollzG verweisen

Rechtsprechung zu § 141 StVollzG

Eine Entscheidung zitiert § 141 StVollzG.

  • BVerfG, Beschl. v. 02.05.2017 – 2 BvR 1511/16 · 2. Senat 2. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auslegung des § 10 Abs 1 StVollzG (Eignung Strafgefangener für den offenen Vollzug) - Bedenken gegen höhere Anforderungen bzgl der Eignung von zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten für den offenen Vollzug

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