Die Fahrerlaubnisbehörden teilen dem Kraftfahrt-Bundesamt zur Speicherung im Zentralen Fahrerlaubnisregister unverzüglich die auf Grund des § 50 Abs. 1 zu speichernden oder zu einer Änderung oder Löschung einer Eintragung führenden Daten mit.
StVG · Straßenverkehrsgesetz
§ 51 StVG – Mitteilung an das Zentrale Fahrerlaubnisregister
Amtliche Fassung, Stand 25.09.2026.
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