Zum Inhalt springen
Zitierfest

StVG · Straßenverkehrsgesetz

§ 51 StVG – Mitteilung an das Zentrale Fahrerlaubnisregister

Amtliche Fassung, Stand 25.09.2026.

Die Fahrerlaubnisbehörden teilen dem Kraftfahrt-Bundesamt zur Speicherung im Zentralen Fahrerlaubnisregister unverzüglich die auf Grund des § 50 Abs. 1 zu speichernden oder zu einer Änderung oder Löschung einer Eintragung führenden Daten mit.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 51 StVG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 51 StVG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten