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Zitierfest

StVG · Straßenverkehrsgesetz

§ 20 StVG – Örtliche Zuständigkeit

Amtliche Fassung, Stand 25.09.2026.

Für Klagen, die auf Grund dieses Gesetzes erhoben werden, ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das schädigende Ereignis stattgefunden hat.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 20 StVG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 20 StVG? Zitiere den Wortlaut.“

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