Zum Inhalt springen
Zitierfest

StVG · Straßenverkehrsgesetz

§ 19a StVG – Ersatzpflicht des Führers von Anhängern und Gespannen

Amtliche Fassung, Stand 25.09.2026.

(1) Der Führer eines Gespanns haftet wie der Führer eines Kraftfahrzeugs. § 18 Absatz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist in den Fällen des § 19 Absatz 3 und 5 auch der Führer des Gespanns zum Ersatz des Schadens verpflichtet, ist im Verhältnis zu den Haltern und Führern der weiteren beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder zu dem Eisenbahnunternehmer § 17 entsprechend anzuwenden. Ist der Führer des Gespanns in den Fällen des § 19 Absatz 2, 3 und 5 zum Ersatz des Schadens verpflichtet, kann er von den Haltern des Zugfahrzeugs und des Anhängers nach § 426 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Ausgleich verlangen. Der Ersatz für Schäden des Führers des Gespanns richtet sich im Verhältnis zu den Haltern des Zugfahrzeugs und des Anhängers nach den allgemeinen Vorschriften.

(3) Im Fall des § 19 Absatz 6 haftet der Führer eines Anhängers wie der Führer eines Kraftfahrzeugs.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 19a StVG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 19a StVG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten