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Zitierfest

StUG · Gesetz über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik

§ 44 StUG – Strafvorschriften

Amtliche Fassung, Stand 20.12.2022.

Wer von diesem Gesetz geschützte Originalunterlagen oder Duplikate von Originalunterlagen mit personenbezogenen Informationen über Betroffene oder Dritte ganz oder in wesentlichen Teilen im Wortlaut öffentlich mitteilt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Dies gilt nicht, wenn der Betroffene oder Dritte eingewilligt hat.

Verweise

Vorschriften, die auf § 44 StUG verweisen

  • § 23 StUG – Verwendung von Unterlagen für Zwecke der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr

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