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Zitierfest

StPO · Strafprozeßordnung

§ 71 StPO – Zeugenentschädigung

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

Der Zeuge wird nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz entschädigt.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 71 StPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 71 StPO? Zitiere den Wortlaut.“

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