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Zitierfest

StPO · Strafprozeßordnung

§ 58b StPO – Vernehmung im Wege der Bild- und Tonübertragung

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

Die Vernehmung eines Zeugen außerhalb der Hauptverhandlung kann in der Weise erfolgen, dass dieser sich an einem anderen Ort als die vernehmende Person aufhält und die Vernehmung zeitgleich in Bild und Ton an den Ort, an dem sich der Zeuge aufhält, und in das Vernehmungszimmer übertragen wird.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 58b StPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 58b StPO? Zitiere den Wortlaut.“

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