Der Privatkläger kann im Beistand eines Rechtsanwalts erscheinen oder sich durch einen Rechtsanwalt mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten lassen. Im letzteren Falle können die Zustellungen an den Privatkläger mit rechtlicher Wirkung an den Anwalt erfolgen.
StPO · Strafprozeßordnung
§ 378 StPO – Beistand und Vertreter des Privatklägers
Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.
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