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Zitierfest

StPO · Strafprozeßordnung

§ 351 StPO – Gang der Revisionshauptverhandlung

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

(1) Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Vortrag eines Berichterstatters.

(2) Hierauf werden die Staatsanwaltschaft sowie der Angeklagte und sein Verteidiger mit ihren Ausführungen und Anträgen, und zwar der Beschwerdeführer zuerst, gehört. Dem Angeklagten gebührt das letzte Wort.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 351 StPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 351 StPO? Zitiere den Wortlaut.“

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