Ist nach § 329 Absatz 2 verfahren worden, kann der Angeklagte die Revision gegen das auf seine Berufung hin ergangene Urteil nicht darauf stützen, dass seine Anwesenheit in der Berufungshauptverhandlung erforderlich gewesen wäre.
StPO · Strafprozeßordnung
§ 340 StPO – Revision gegen Berufungsurteile bei Vertretung des Angeklagten
Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.
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