Im übrigen gelten die im sechsten Abschnitt des zweiten Buches über die Hauptverhandlung gegebenen Vorschriften.
StPO · Strafprozeßordnung
§ 332 StPO – Anwendbarkeit der Vorschriften über die erstinstanzliche Hauptverhandlung
Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.
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