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Zitierfest

StPO · Strafprozeßordnung

§ 332 StPO – Anwendbarkeit der Vorschriften über die erstinstanzliche Hauptverhandlung

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

Im übrigen gelten die im sechsten Abschnitt des zweiten Buches über die Hauptverhandlung gegebenen Vorschriften.

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